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Abkommen zwischen Österreich und Ungarn · Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

§ 0 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn

Van krachtOfficiële tekst

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. 8

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Volksrepublik Ungarn über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Pflanzenschutzes

StF: BGBl. Nr. 41/1978 (NR: GP XIV RV 311 AB 369 S. 37. BR: AB 1588 S. 357. )

Die Republik Österreich und die Volksrepublik Ungarn – im folgenden als Vertragschließende Teile bezeichnet – sind, vom Wunsche geleitet, eine enge Zusammenarbeit in allen Fragen des Pflanzenschutzes zur Verhütung der Verbreitung und Einschleppung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen zu gewährleisten – und zwar insbesondere mittels gemeinsamer Planung erfolgversprechender Maßnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlinge im Grenzgebiete, gegenseitiger Erteilung von Auskünften über deren Auftreten, gegenseitigen Austausches von Erfahrungen und Erkenntnissen betreffend den Pflanzenschutz sowie unverzüglicher Mitteilung diesbezüglicher Gesetze und Verordnungen –, wie folgt übereingekommen:

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt, nachdem die in seinem Artikel 8 vorgesehenen Mitteilungen am 14. Juli 1976 und 6. Dezember 1977 durchgeführt wurden, am 4. Feber 1978 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.