§ 42 AMGKontaktstelle für Prüfungsteilnehmer
III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Klinische Prüfungen und nichtinterventionelle Studien
Der Sponsor hat dafür zu sorgen, dass dem Prüfungsteilnehmer eine Kontaktstelle nach Art. 28 Abs. 1 lit. g der Verordnung (EU) Nr. 536/2014 zur Verfügung steht, bei welcher der Prüfungsteilnehmer selbständig oder unter Mithilfe des Patientenvertreters (§ 11e KAKuG) Informationen einholen kann.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-02-01
Verwijst naar
- AMG Art. 11e
- AMG Art. 28