§ 75a AMGVerordnungsermächtigung
IX. ABSCHNITT römisch neun. ABSCHNITT Marktüberwachung und Pharmakovigilanz
Zum Bezugszeitraum vgl. § 94h.
Der Bundesminister für Gesundheit hat durch Verordnung, soweit dies unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse eingehender und rascher Information und das Funktionieren des Pharmakovigilanz-Systems erforderlich ist, nähere Bestimmungen zu erlassen über
1. die im Hinblick auf ihre Häufigkeit, Schwere und wissenschaftliche Relevanz zu meldenden Kategorien von Nebenwirkungen und
2. Inhalt, Umfang und Form der Meldung.