§ 81 AMG
XI. ABSCHNITT römisch elf. ABSCHNITT
Die Ausfertigungen der nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Bescheide und Bescheinigungen, die im Wege elektronischer Datenverarbeitungsanlagen oder in einem ähnlichen Verfahren hergestellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-01-01