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Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tsche · Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tschechische R)

§ 0 Gesundheitswesen – Zusammenarbeit (Tsche

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Aus dokumentalistischen Gründen wurde für die in BGBl. III Nr. 123/1997 kundgemachte Weiteranwendung eine Kopie des Vertrages erstellt.

ABKOMMEN zwischen der Republik Österreich und der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Zusammenarbeit uf dem Gebiet des Gesundheitswesens

StF: BGBl. Nr. 277/1983 (NR: GP XV RV 1314 AB 1476 S. 148. BR: AB 2698 S. 433. )

BGBl. III Nr. 123/1997

Die Republik Österreich und die Tschechoslowakische Sozialistische Republik,

in dem Wunsche, die Entwicklung der Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten auf dem Gebiet des Gesundheitswesens zu fördern,

in der Überzeugung, daß diese Zusammenarbeit zur Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen zwischen den beiden Staaten beitragen wird, und

eingedenk ihrer Verantwortung, entsprechend den Zielen und Grundsätzen der Weltgesundheitsorganisation für den bestmöglichen Schutz der Gesundheit in beiden Staaten zu sorgen,

sind übereingekommen, nachstehendes Abkommen zu schließen:

Die Ermächtigung zu dem in Art. 4 vorgesehenen Austausch von Noten wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom Bundeskanzler gegengezeichnet; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 4 am 1. Juli 1983 in Kraft.

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt: