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Übereinkommen über weiträumige grenzüber · Übereinkommen über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung - Protokoll (P1)

§ 3 Übereinkommen über weiträumige grenzüberWeitere Verringerungen

Artikel 3

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien erkennen an, daß jede von ihnen auf nationaler Ebene überprüfen muß, ob weitere Verringerungen der Schwefelemissionen oder ihres grenzüberschreitenden Flusses über die in Artikel 2 genannten Verringerungen hinaus notwendig sind, wenn die Umweltbedingungen dies erfordern.