Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozon · Wiener Übereinkommen zum Schutz der Ozonschicht
§ 16 Wiener Übereinkommen zum Schutz der OzonVERHÄLTNIS ZWISCHEN DEM ÜBEREINKOMMEN UND SEINEN PROTOKOLLEN
Artikel 16
1. Ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration kann nicht Vertragspartei eines Protokolls werden, ohne Vertragspartei des Übereinkommens zu sein oder gleichzeitig zu werden.
2. Beschlüsse betreffend ein Protokoll werden nur von den Vertragsparteien dieses Protokolls gefaßt.