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ALSAG · Altlastensanierungsgesetz

§ 17 ALSAGNähere Bestimmungen für die Beurteilung und die Risikoabschätzung von Altablagerungen und Altstandorten

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten

Van krachtOfficiële tekst

Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, unter Berücksichtigung der in § 14 Abs. 4, 7 und 8 angeführten Kriterien, mit Verordnung festzulegen:

1. nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob eine Altablagerung oder ein Altstandort erheblich kontaminiert ist (§ 14 Abs. 4), insbesondere Richtwerte für Schadstoffe,

2. nähere Bestimmungen für die Beurteilung, ob von Altablagerungen und Altstandorten ein erhebliches Risiko für Mensch oder Umwelt ausgeht (§ 14 Abs. 7 und 8),

3. nähere Bestimmungen zur Risikoabschätzung (§ 16 Abs. 1),

4. nähere Bestimmungen für die Festlegung von Zielwerten (Sanierungszielwerte oder Kontrollwerte) (§ 23 Abs. 2).