ALSAG · Altlastensanierungsgesetz
§ 25 ALSAGParteistellung
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Altlastenmaßnahmen
Parteistellung in einem Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 haben
1. der Antragsteller,
2. die betroffenen Liegenschaftseigentümer und die an deren Liegenschaften dinglich oder obligatorisch Berechtigten,
3. die Nachbarn,
4. die betroffenen Wasserberechtigten und
5. die betroffenen Gemeinden.