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ALSAG · Altlastensanierungsgesetz

§ 7 ALSAGBeitragsschuld

II. ABSCHNITT römisch zwei. ABSCHNITT Finanzierung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Beitragsschuld entsteht im Fall der Beförderung von Abfällen zu einer Tätigkeit gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3a außerhalb des Bundesgebietes mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Beförderung begonnen wurde, bei allen übrigen beitragspflichtigen Tätigkeiten mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die beitragspflichtige Tätigkeit vorgenommen wurde.

(2) Ein Antrag auf Feststellungsbescheid gemäß § 10 zieht für das Entstehen der Beitragsschuld keine aufschiebende Wirkung nach sich.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2026-07-30