Formaldehydverordnung · Formaldehydverordnung
§ 3 FormaldehydverordnungÜbergangsbestimmung
„Enthält Formaldehyd.
Stoffe, Zubereitungen und Fertigwaren, die den Vorschriften dieser Verordnung nicht entsprechen und vor ihrem Inkrafttreten hergestellt worden sind, dürfen noch bis 30. Juni 1991 abgegeben werden.