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Schutz von Tieren in landwirtschaftliche · Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen

§ 12 Schutz von Tieren in landwirtschaftlicheArtikel 12

KAPITEL II KAPITEL römisch zwei Ausführliche Bestimmungen für die Durchführung

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Jede Vertragspartei kann einzelne oder mehrere Gremien benennen, die der Ständige Ausschuß zur Unterstützung seiner Arbeit um Auskünfte und Ratschläge ersuchen kann. Die Vertragsparteien teilen dem Generalsekretär des Europarats Namen und Anschrift dieser Gremien mit.