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UFG · Umweltförderungsgesetz

§ 17a UFG

2. Abschnitt Wasserwirtschaft

Van krachtOfficiële tekst

Im Rahmen der Verbesserung des ökologischen Zustandes der Gewässer können gefördert werden

1. Maßnahmen zur Verbesserung der Durchgängigkeit;

2. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Ausleitungen;

3. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen von Rückstau;

4. Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen des Schwalls;

5. Maßnahmen zur Restrukturierung morphologisch veränderter Fließgewässerstrecken, soweit diese die in § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a oder b des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 (WBFG), BGBl. Nr. 148/1985 , in der jeweils geltenden Fassung, angeführten Hochwasserschutz- oder Wasserhaushaltsziele nicht miterfüllen;

6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.