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HebG · Hebammengesetz

§ 42d HebGStreichung aus dem Hebammenregister

6. Abschnitt

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Österreichische Hebammengremium hat in folgenden Fällen die Streichung aus dem Hebammenregister vorzunehmen:

1. dauernder Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs;

2. zeitweiliger Verzicht auf die Berechtigung zur Ausübung des Hebammenberufs in der Dauer von mehr als drei Jahren;

3. Entziehung der Berechtigung zur Berufsausübung (§ 22);

4. Tod der/des Berufsangehörigen.

(2) Der Verzicht gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 wird frühestens im Zeitpunkt des Einlangens der Meldung beim Österreichischen Hebammengremium wirksam.