§ 102 GTGSicherheitsforschung
VII. ABSCHNITT römisch sieben. ABSCHNITT
Die gemäß § 100 zuständigen Bundesminister haben nach Maßgabe des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaft die Forschung auf dem Gebiet der Sicherheit der Anwendungen der Gentechnik (interdisziplinäre Risiko- und Sicherheitsforschung) zu fördern.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1995-01-01