§ 110 GTGVerweisungen auf andere Bundesgesetze
XII. ABSCHNITT römisch zwölf. ABSCHNITT Übergangs-, Straf- und Schlußbestimmungen
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
(2) Durch dieses Bundesgesetz werden andere bundesgesetzliche Vorschriften in ihrer Geltung nicht berührt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1995-01-01