§ 47 GTGWechsel des Betreibers
TEIL A Freisetzen von GVO
Durch einen Wechsel in der Person des Betreibers werden die Zulässigkeit der Durchführung einer Freisetzung und die sich daraus ergebenden Verpflichtungen nicht berührt. Der Rechtsnachfolger hat der Behörde den Wechsel unverzüglich schriftlich zu melden.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 1995-01-01