§ 64 GTGVerbot von Eingriffen in das Erbmaterial der menschlichen Keimbahn
IV. ABSCHNITT römisch vier. ABSCHNITT Genetische Analysen und Anwendung von GVO zu therapeutischen Zwecken
Für Eingriffe in die menschliche Keimbahn gilt das Verbot des § 9 Abs. 2 Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992 .
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2022-02-01