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GTG · Gentechnikgesetz

§ 96 GTGVerschwiegenheitspflicht

V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch

Van krachtOfficiële tekst

Die Mitglieder der Kommission und ihrer Ausschüsse sowie die gemäß § 95 Abs. 1 hinzugezogenen sachkundigen Personen und Vertrauenspersonen sind über Informationen und Wahrnehmungen, die sie in dieser Eigenschaft gewonnen haben - ausgenommen Daten, die der Öffentlichkeit zugänglich waren oder sind -, während der Dauer ihrer Funktionsperiode und auch danach zur Verschwiegenheit verpflichtet.