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Internationales Übereinkommen zur Regelu · Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs

§ 2 Internationales Übereinkommen zur RegeluArtikel II Artikel römisch zwei

Van krachtOfficiële tekst

Im Sinne des Übereinkommens

1. bezeichnet „Walfangmutterschiff“ ein Schiff, in oder auf dem Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden:

2. bezeichnet „Landstation“ eine Fabrik an Land, in der Wale ganz oder zum Teil verarbeitet werden;

3. bezeichnet,Walfänger' einen Hubschrauber oder ein sonstiges Luftfahrzeug oder ein Schiff, das zum Jagen, Fangen, Erlegen, Schleppen, Festhalten oder Aufspüren von Walen eingesetzt wird.

4. bezeichnet „Vertragsregierung“ eine Regierung, die eine Ratifikationsurkunde hinterlegt oder ihren Beitritt zum Übereinkommen angezeigt hat.