Internationales Übereinkommen zur Regelu · Internationales Übereinkommen zur Regelung des Walfangs
§ 7 Internationales Übereinkommen zur RegeluArtikel VII Artikel römisch sieben
Die Vertragsregierungen sorgen dafür, daß Notifikationen und statistische oder sonstige durch dieses Übereinkommen vorgeschriebene Angaben in der von der Kommission festgelegten Form und Weise umgehend an das Internationale Büro für Walfangstatistiken in Sandefjord, Norwegen, oder an andere von der Kommission bezeichnete Stellen weitergeleitet werden.