Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt
§ 11 Übereinkommen über die biologische Vielf
Anreizmaßnahmen
Jede Vertragspartei beschließt, soweit möglich und sofern angebracht, wirtschaftlich und sozial verträgliche Maßnahmen, die als Anreiz für die Erhaltung und nachhaltige Nutzung von Bestandteilen der biologischen Vielfalt dienen.