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Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt

§ 22 Übereinkommen über die biologische Vielf

Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften

Van krachtOfficiële tekst

(1) Dieses Übereinkommen läßt die Rechte und Pflichten einer Vertragspartei aus bestehenden völkerrechtlichen Übereinkünften unberührt, außer wenn die Wahrnehmung dieser Rechte und Pflichten die biologische Vielfalt ernsthaft schädigen oder bedrohen würde.

(2) Die Vertragsparteien führen dieses Übereinkommen hinsichtlich der Meeresumwelt im Einklang mit den Rechten und Pflichten der Staaten auf Grund des Seerechts durch.