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Übereinkommen über die biologische Vielf · Übereinkommen über die biologische Vielfalt

§ 26 Übereinkommen über die biologische Vielf

Berichte

Van krachtOfficiële tekst

Jede Vertragspartei legt der Konferenz der Vertragsparteien in Zeitabständen, die von dieser festzulegen sind, einen Bericht über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung dieses Übereinkommens ergriffen hat, sowie über die Wirksamkeit dieser Maßnahmen bei der Verwirklichung seiner Ziele vor.