§ 4 Schutz und Nutzung grenzüberschreitenderÜberwachung
Artikel 4
Die Vertragsparteien führen Programme zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer ein.
Artikel 4
Die Vertragsparteien führen Programme zur Überwachung des Zustands grenzüberschreitender Gewässer ein.