Pflanzgutgesetz 1997 · Pflanzgutgesetz 1997
§ 9 Pflanzgutgesetz 1997Aberkennung der Zulassung und Löschung aus dem amtlichen Register
2. Abschnitt Inverkehrbringen
(1) Die für die Registrierung oder Zulassung jeweils zuständige Behörde hat die Behebung von Mängeln binnen angemessener Frist aufzutragen, wenn
1. eine der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 4 oder 5 nicht oder nicht mehr vorliegt, oder
2. den Pflichten gemäß § 10 nicht oder nicht mehr nachgekommen wird.
(2) Erfolgt die Mängelbehebung gemäß Abs. 1 nicht, so ist die Zulassung des Labors mit Bescheid aufzuheben oder ist der Versorger mit Bescheid aus dem Register zu löschen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2012-09-30