GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 109a GuKG
4. Hauptstück
Personen, die auf Grund
1. des § 108 Abs. 2 und 3 zur Ausübung von Spezialaufgaben oder
2. des § 109 Abs. 1 zur Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben berechtigt sind, dürfen die entsprechenden Zusatzbezeichnungen zur Berufsbezeichnung gemäß § 12 Abs. 4 führen.