GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
§ 114 GuKG
4. Hauptstück
(1) Sonderausbildungskurse, die
1. gemäß § 57b Krankenpflegegesetz eingerichtet und bewilligt wurden und
2. Kenntnisse und Fertigkeiten für die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben gemäß § 17 dieses Bundesgesetzes vermitteln,
können nach den Bestimmungen des Krankenpflegegesetzes fortgesetzt und abgeschlossen werden.
(2) Ab 1. September 1998 dürfen Sonderausbildungen nur nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes begonnen werden.
Verwijst naar
- GuKG § 17
- GuKG Art. 57b