IG-L · Immissionsschutzgesetz – Luft
§ 18 IG-LZusätzliche Genehmigungsvoraussetzungen im Sanierungsgebiet
5. Abschnitt Vollziehung der Maßnahmen
(1) Im Sanierungsgebiet sind bei der Genehmigung von nach bundesrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtigen Anlagen die für diese Anlagen in Betracht kommenden Inhalte eines Programms gemäß § 9a anzuwenden. Die Genehmigungsvoraussetzungen des § 20 Abs. 2 und 3 sind einzuhalten.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Anlagen, die der Gewerbeordnung 1994, dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen, dem Mineralrohstoffgesetz oder dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 unterliegen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2006-03-17