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Übereinkommen von 1971 über psychotrope · Übereinkommen von 1971 über psychotrope Stoffe

§ 15 Übereinkommen von 1971 über psychotrope Inspektion

Artikel 15

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien unterhalten ein Inspektionssystem für Hersteller, Importeure, Exporteure sowie Groß- und Einzelhändler psychotroper Stoffe und für medizinische und wissenschaftliche Einrichtungen, die derartige Stoffe verwenden. Die Vertragsparteien sehen Inspektionen der Räumlichkeiten sowie der Vorräte und Verzeichnisse vor, die so häufig durchgeführt werden, wie sie es für erforderlich halten.