SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997
§ 26 SaatG 1997Komponenten von Saatgutmischungen
5. Abschnitt Saatgutmischungen
(1) Saatgut der Komponenten von Saatgutmischungen der im Artenverzeichnis angeführten Arten muss den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entsprechen und vor dem Mischen
1. anerkannt sein,
2. als Handels- oder Behelfssaatgut zugelassen sein oder
3. den Anforderungen an Standardsaatgut oder pflanzengenetischer Ressourcen entsprechen.
(2) Die Sorten der einzelnen Komponenten müssen
1. gemäß § 46 zugelassen sein oder
2. in einem der Gemeinsamen Sortenkataloge eingetragen sein und dürfen keinen Verkehrsbeschränkungen nach dem Gemeinschaftsrecht unterliegen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2004-07-16