§ 37 SMGVorläufige Einstellung durch das Gericht
4. Abschnitt Weitere strafrechtliche Bestimmungen
Nach Einbringen der Anklage hat das Gericht die §§ 35 und 36 sinngemäß anzuwenden und das Verfahren unter den für die Staatsanwaltschaft geltenden Voraussetzungen bis zum Schluss der Hauptverhandlung mit Beschluss einzustellen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2008-01-01