Umweltkontrollgesetz · Umweltkontrollgesetz
§ 9 UmweltkontrollgesetzAbgaben- und Gebührenbefreiung
II. Abschnitt römisch zwei. Abschnitt Umweltbundesamt GmbH
Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Gründung des Umweltbundesamtes, der Vermögensübertragung und der Übertragung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an das Umweltbundesamt sind von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben befreit.