ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 103 ÄrzteG 1998
3. Abschnitt Wohlfahrtsfonds
(1) Waisenversorgung gebührt bei Vorliegen der im § 101 Abs. 1 bis 3 festgesetzten Voraussetzungen.
(2) Die Waisenversorgung beträgt
1. für jede Halbwaise mindestens 10 vH,
2. für jede Vollwaise mindestens 20 vH
der Alters- oder Invaliditätsversorgung, die dem Verstorbenen im Zeitpunkt seines Ablebens gebührt hat oder gebührt hätte.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 110/2001 )
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2001-08-11