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ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998

§ 108 ÄrzteG 1998Veranlagung

3. Abschnitt Wohlfahrtsfonds

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die Satzung des Wohlfahrtsfonds kann Richtlinien für die Veranlagung des Wohlfahrtsfondsvermögens vorsehen. Werden keine Richtlinien in der Satzung des Wohlfahrtsfonds erlassen, so sind in der Veranlagung die Grundsätze des § 25 des Pensionskassengesetzes (PKG), BGBl. Nr. 281/1990 , in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2003 , unter Außerachtlassung des § 203 sinngemäß anzuwenden.

(2) Bei Erfüllung seiner Aufgaben kann sich der Verwaltungsausschuss sachverständiger externer Berater bedienen und diese als unabhängige Experten bei seinen die Vermögensveranlagung betreffenden Beratungen beiziehen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2006-01-01