ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 116a ÄrzteG 1998
3. Abschnitt Wohlfahrtsfonds
Die Ärztekammer ist verpflichtet, der zuständigen Landeszahnärztekammer Auskünfte aus dem Wohlfahrtsfonds betreffend Krankmeldungen und Einkommensstatistiken, soweit diese geführt werden, zu erteilen.