ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 135 ÄrzteG 1998Begriffsbestimmung
1. Abschnitt
(1) Ärzte im Sinne dieses Hauptstückes sind alle ordentlichen Kammerangehörigen (§ 68 Abs. 1 und 2) sowie Ärzte gemäß den §§ 35, 36 und 37.
(2) Außerordentliche Kammerangehörige sind hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Bestimmungen den Ärzten gemäß Abs. 1 gleichgestellt.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2024-01-01