ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 165 ÄrzteG 1998
6. Abschnitt
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.
ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
6. Abschnitt
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Zivilrechtliche Ansprüche, die jemand aus dem Disziplinarvergehen des Beschuldigten ableitet, können nicht im Disziplinarverfahren geltend gemacht werden.