ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 200 ÄrzteG 1998Schluß- und Übergangsbestimmungen
7. Hauptstück
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Der Schriftwechsel der Ärztekammern und der Österreichischen Ärztekammer sowie ihrer Organe mit den öffentlichen Behörden und Ämtern ist von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.