ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 212 ÄrzteG 1998
7. Hauptstück
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Nach dem Ärztegesetz 1984 im Zeitpunkt seines Außerkrafttretens bestehende Ansprüche und Anwartschaften auf Versorgungs- oder Unterstützungsleistungen aus dem Wohlfahrtsfonds bleiben unberührt.