ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 55 ÄrzteG 1998Ärztliche Zeugnisse
3. Abschnitt
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Ein Arzt darf ärztliche Zeugnisse nur nach gewissenhafter ärztlicher Untersuchung und nach genauer Erhebung der im Zeugnis zu bestätigenden Tatsachen nach seinem besten Wissen und Gewissen ausstellen.