ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 80c ÄrzteG 1998Wohlerworbene Rechte und Vertrauensschutz
Einrichtung und Aufgaben der Wahlkommission und Teilwahlkommissionen
Änderungen der Satzung des Wohlfahrtsfonds sowie der Wohlfahrtsfondsbeitragsordnung sind unter Berücksichtigung wohlerworbener Rechte und unter Wahrung des Vertrauensschutzes vorzunehmen.