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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 56 GuK-AVVerkürzte Ausbildung nach einer speziellen Grundausbildung

4. Abschnitt Verkürzte Ausbildungen

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die verkürzte Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege nach einer speziellen Grundausbildung umfaßt insgesamt mindestens 1 360 Stunden. Sie beinhaltet die in

1. der Anlage 7 für diplomierte Kinderkrankenpfleger oder

2. der Anlage 8 für diplomierte psychiatrische Gesundheits- und Krankenpfleger

angeführten Unterrichtsfächer und Fachbereiche im festgelegten Ausmaß.

(2) Die in den Anlagen 7 und 8 in Klammern ( ) angeführten Stundenzahlen entsprechen der Ausbildung in der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege und sind nicht obligatorischer Bestandteil der verkürzten Ausbildung. Eine Teilnahme an diesen Unterrichtsfächern ist fakultativ.

(3) Bei der mündlichen Diplomprüfung entfällt die dritte Teilprüfung im Sachgebiet gemäß § 42 Abs. 2 Z 3.

(4) Im Fall der Absolvierung der Ausbildung in Form einer Teilzeitausbildung kann sich die Ausbildungszeit auf bis zu zwei Jahre verlängern.