FMG 1999 · Futtermittelgesetz 1999
§ 15 FMG 1999Amtliches Verzeichnis
2. Teil Betriebe
Die Behörde hat ein Verzeichnis der Betriebe zu führen, in das die Zulassungsnummer oder Registernummer sowie Art und Umfang der Tätigkeit der Betriebe einzutragen sind. Das Verzeichnis ist von der Behörde zu veröffentlichen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2013-06-21