Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

EisBG · Eisenbahnbuchgesetz

§ 25 EisBG§. 25. Paragraph 25,

a) Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.

Van krachtOfficiële tekst

(1) Die für die Anmeldungen festgesetzt Frist kann nicht erstreckt werden; eine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung derselben findet nicht statt.

(2) Die Anmeldung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

(3) Eine verspätete Anmeldung ist von Amtswegen zurückzuweisen.

(4) In Ansehung derjenigen Berechtigten, deren nach §. 22, Absatz 6, vorzunehmende Verständigung nicht mindestens 14 Tage vor Ablauf der Edictalfrist erfolgte, ist, sofern nicht eine zustimmende Erklärung derselben vorliegt, so vorzugehen, als ob diese Berechtigten einen Widerspruch angemeldet hätten.