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Übereinkommen und Statut über das Regime · Übereinkommen und Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung

§ 1 Übereinkommen und Statut über das Regime

Artikel 1.

Van krachtOfficiële tekst

Die Hohen vertragschließenden Teile erklären, daß sie das anliegende, von der Konferenz von Barcelona am 19. April 1921 gutgeheißene Statut über das Regime der schiffbaren Wasserwege von internationaler Bedeutung annehmen.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.