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Übereinkommen über das internationale Re · Übereinkommen über das internationale Regime der Seehäfen

§ 1 Übereinkommen über das internationale Re

Belgien

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsstaaten erklären, daß sie das anliegende Statut über das internationale Regime der Seehäfen annehmen, das von der zweiten in Genf am 15. November 1923 zusammengetretenen allgemeinen Konferenz über die Verkehrswege und den Durchgangsverkehr gutgeheißen worden ist.

Das Statut bildet einen wesentlichen Bestandteil des Übereinkommens.

Infolgedessen erklären sie, daß sie die Verpflichtungen und Verbindlichkeiten des Statuts nach seinem Wortlaut und nach Maßgabe der darin enthaltenen Bedingungen annehmen.