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Binnenschiffahrtssachen – Verfahren · Binnenschiffahrtssachen – Verfahren

§ 1 Binnenschiffahrtssachen – Verfahren

Van krachtOfficiële tekst

§ 1

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Benutzung von Binnengewässern durch Schiffahrt und Flößerei ergeben und Ansprüche folgender Art zum Gegenstand haben (Binnenschiffahrtssachen):

1. Schadenersatzansprüche aus Zusammenstößen oder anderen Schiffahrtsunfällen sowie aus unerlaubten Handlungen, die sonst mit der Benutzung der Gewässer zusammenhängen;

2. Ansprüche auf Lotsenvergütungen;

3. Ansprüche auf Bergung und Hilfeleistung, namentlich auf Berge- und Hilfslohn.

(2) Das Gesetz gilt nicht für Binnengewässer, auf die die Seewasserstraßenordnung (SWO.) vom 31. Oktober 1933 (Reichsgesetzbl. II S. 833) nebst Ergänzungen anzuwenden ist; für Seehäfen, die Binnengewässer sind, gilt es jedoch ohne Rücksicht darauf, ob auf sie die Seewasserstraßenordnung Anwendung findet.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 1943-04-01