Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 20 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 20 Paragraph 20
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Die im § 18 bestimmten Ansprüche unterliegen nicht der Verjährung.