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Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken

§ 60 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 60 Paragraph 60

Vierter Abschnitt Übertragung, Änderung und Erlöschen der Schiffshypothek

Van krachtOfficiële tekst

Gibt der Gläubiger die Schiffshypothek auf oder verzichtet er auf sie oder räumt er einer anderen Schiffshypothek den Vorrang ein, so wird der Schuldner frei, soweit er ohne diese Verfügung nach § 59 aus der Schiffshypothek hätte Ersatz erlangen können.